LSG Bayern - Beschluss vom 05.06.2023
L 13 R 39/23 NZB
Normen:
SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 621/22

Quote der Erstattung der Kosten eines sozialrechtlichen Vorverfahrens im Rahmen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

LSG Bayern, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen L 13 R 39/23 NZB

DRsp Nr. 2024/46

Quote der Erstattung der Kosten eines sozialrechtlichen Vorverfahrens im Rahmen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63;

Gründe

I.

Die Beklagte und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beklagte) begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20.12.2022. In der Sache ist die Quote der Erstattung der Kosten des Vorverfahrens nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) streitig.

Der 1959 geborene Kläger und Beschwerdegegner (im Folgenden: Kläger) bezog von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 30.04.2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Den Antrag auf Weiterbewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2021 ab. Dagegen erhob der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, Widerspruch und begründete diesen damit, dass der Gesundheitszustand des Klägers unverändert und er auch weiterhin nur unter drei Stunden täglich einsatzfähig sei. Der Ablehnungsbescheid sei daher aufzuheben und dem Kläger sei "weiterhin Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren".