LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2015
L 4 KA 27/12
Normen:
SGB V § 87b Abs. 4 S. 2; SGB V § 87b Abs. 1 S. 1; SGB V § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 780/10

Quotierte Vergütung von ärztlichen VorwegleistungenUnterdeckungen im LaborbereichVergütungssteuerung und Leistungen von Laborärzten

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen L 4 KA 27/12

DRsp Nr. 2016/2960

Quotierte Vergütung von ärztlichen Vorwegleistungen Unterdeckungen im Laborbereich Vergütungssteuerung und Leistungen von Laborärzten

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Bewertungsausschuss nicht lediglich ein (Unter-)Ausschuss des Normgebers "Bundesmantelvertragspartner", sondern repräsentiert den Normgeber in der besonderen Organisationsform "Vertragsorgan", durch das die Partner der Bundesmantelverträge den EBM-Ä vereinbaren. 2. Nach der jüngeren BSG-Rechtsprechung war der BewA in seiner Funktion als vom Gesetzgeber zum Erlass von Vorgaben für die Honorarverteilung bestimmtes Selbstverwaltungsgremium jedenfalls für die Zeit von Anfang des Jahres 2009 bis Ende 2011 berechtigt, die Normgeber auf regionaler Ebene dazu zu ermächtigten, auf etwaige Unterdeckungen im Laborbereich mit steuernden Maßnahmen zu reagieren; dies schließt auch eine Quotierung der Sachkostenerstattungen ein. 3. Soweit die BSG-Rechtsprechung für die Bildung von Honorartöpfen eine sachliche Rechtfertigung fordert, ist nicht Voraussetzung, dass zwingend eine Mengenausweitung der jeweils quotierten Leistungen konkret nachgewiesen sein muss. 4. Vielmehr dient die vom BewA den Gesamtvertragspartnern ermöglichte Vergütungssteuerung der nicht vom RLV erfassten Leistungen einer insgesamt angemessenen Vergütung aller vertragsärztlichen Leistungen gemäß § 72 Abs. 2 SGB V.