LSG Bayern - Urteil vom 08.03.2023
L 10 AL 120/21
Normen:
SGB III § 137; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III a.F. § 143 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 2; SGB III § 24; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 157 Abs. 3; SGB III § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 131/18

Rahmenfrist für Ermittlung des Arbeitslosengeldes bei Gewährung von Alg bei noch fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisBerechnung von Arbeitslosengeld bei noch fortbestehendem ArbeitsverhältnisVoraussetzungen des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf ArbeitslosengeldanspruchRechtsfolgen unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers im Hinblick auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses

LSG Bayern, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen L 10 AL 120/21

DRsp Nr. 2023/10836

Rahmenfrist für Ermittlung des Arbeitslosengeldes bei Gewährung von Alg bei noch fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis Berechnung von Arbeitslosengeld bei noch fortbestehendem Arbeitsverhältnis Voraussetzungen des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf Arbeitslosengeldanspruch Rechtsfolgen unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers im Hinblick auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses

Der Beginn der Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III wird, soweit bereits Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung bewilligt worden ist, durch die persönliche Arbeitslosmeldung festgelegt, auch wenn das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis über den Eintritt der leistungsrechtlichen Arbeitslosigkeit hinaus fortbesteht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.07.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III a.F. § 143 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 2; SGB III § 24; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 157 Abs. 3; SGB III § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) auch für September 2018.