Die Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Erinnerungsführers zur Zahlung von Raten zwecks Ausgleichs der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung gezahlten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 202,30 EUR.
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