LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.11.2018
L 7 R 41/17 B
Normen:
SGG § 189 Abs. 2; SGG §§ 183 ff.; RVG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 106/16

Ratenzahlung zum Ausgleich von im Rahmen einer Prozesskostenhilfevergütung gezahlten RechtsanwaltsgebührenUnzulässige BeschwerdeKeine Eröffnung eines unzulässigen Rechtsbehelfs durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 7 R 41/17 B

DRsp Nr. 2019/4352

Ratenzahlung zum Ausgleich von im Rahmen einer Prozesskostenhilfevergütung gezahlten Rechtsanwaltsgebühren Unzulässige Beschwerde Keine Eröffnung eines unzulässigen Rechtsbehelfs durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung

1. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen.2. Das GKG wird in gerichtskostenfreien Verfahren durch die speziellen Kostenregelungen in den §§ 183 ff. SGG verdrängt; in diesen Fällen richtet sich sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche nach den für die Pauschgebühren anwendbaren Bestimmungen in § 189 SGG.

Die Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 189 Abs. 2; SGG §§ 183 ff.; RVG § 59 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Erinnerungsführers zur Zahlung von Raten zwecks Ausgleichs der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung gezahlten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 202,30 EUR.