LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.04.2006
11 Ta 58/06
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 115 As. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2924/05

Ratenzahlungsanordnung bei Gewährung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 58/06

DRsp Nr. 2006/28130

Ratenzahlungsanordnung bei Gewährung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 115 As. 1 S. 2 ;

Gründe:

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 08.11.2005 sowie um Lohnansprüche des Klägers.

Mit dem angegriffenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 06.03.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes bewilligt. Gleichzeitig hat es dem Kläger aufgegeben, beginnend ab dem 01. Mai 2006, monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro an die Landeskasse zu zahlen.

Der Beschluss ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 09.03.2006 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die am 15. März 2006 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen ist.