LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.11.2009
3 Ta 254/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1827/07

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Mietkosten bei gemeinschaftlicher Wohnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 254/09

DRsp Nr. 2011/13503

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Mietkosten bei gemeinschaftlicher Wohnung

Wird eine Mietwohnung von der Antragstellerin gemeinschaftlich mit einem weiteren Bewohner genutzt, der seinerseits Mieter und deswegen zur Zahlung von Miete und Nebenkosten verpflichtet ist, und lässt sich mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation des Mitmieters nicht feststellen, dass dieser tatsächlich ausschließlich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, "Geld zur Miete beizusteuern"; Mietkosten können daher nur zur Hälfte berücksichtigt werden.

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Beschluss des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 31.07.2009 - 4 Ca 1827/07 - teilweise wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.10.2007 - 4 Ca 1827/07 - getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.08.2009 zehn monatliche Raten in Höhe von 75,00 € und eine Restrate in Höhe von 62,54 € zu zahlen hat. Die Ratenzahlung hat jeweils am Monatsersten (beginnend mit den Ratenzahlungen in Höhe von 75,00 €) zu erfolgen.

Die von der Klägerin für das Beschwerdeverfahren zu zahlende Gerichtsgebühr wird auf 20,00 € festgesetzt.