LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.12.2008
6 Ta 213/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, 7 Ca 2260/04 07.10.2008,

Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.12.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 213/08

DRsp Nr. 2009/5711

Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2008 - 7 Ca 2260/04 - teilweise wie folgt abgeändert.

Die im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.3.2007 getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab 15.11.2008 monatliche Raten in Höhe von 37,50 € zu zahlen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu einem Drittel auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrem als sofortigen Beschwerde gewerteten Schreiben vom 26.09.2008 gegen die dem Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren mit Beschluss vom 07.10.2008 erfolgte Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100,-- € monatlich, für die im Verfahren 7 Ca 2260/04 aus der Staatskasse verauslagten 8,40 € Gerichts- und 927,61 € Rechtsanwaltskosten.

II. Die vom Arbeitsgericht zu Recht als statthafte, sowie form- und fristgerecht gewertete Beschwerde der Klägerin ist nur zum Teil begründet. Sie führt dazu, dass die vom Arbeitsgericht ursprünglich auf 100,-- € angesetzte Rate auf 37,50 € zu reduzieren ist.