LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 23.11.2011
2 TaBV 4/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 4; TV Ratio DTKS § 3 Abs. 1; TV Ratio DTKS § 3 Abs. 3; TV Ratio DTKS § 3 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 48/09

Rationalisierungsschutz bei der Deutschen Telekom; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung bei fehlender Einbeziehung der auf gleichen Arbeitsplätzen Beschäftigten in die Auswahlentscheidung der paritätischen Auswahlkommission

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 2 TaBV 4/11

DRsp Nr. 2012/7066

Rationalisierungsschutz bei der Deutschen Telekom; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung bei fehlender Einbeziehung der auf gleichen Arbeitsplätzen Beschäftigten in die Auswahlentscheidung der paritätischen Auswahlkommission

1. Der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung Deutsche Telekom Kundenservice (TV Ratio DTKS) findet auch dann Anwendung, wenn Arbeitsplätze nicht wegfallen, sondern lediglich verlegt werden. 2. Nach §§ 3, 4 TV Ratio DTKS werden, wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder verlegt wird, alle auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer bei der unter Beteiligung der Paritätischen Auswahlkommission vorzunehmenden Auswahlentscheidung mit einbezogen. 3. Gleiche Arbeitsplätze sind solche, auf denen die gleichen Tätigkeiten zu verrichten sind. Die Beschäftigten müssen austauschbar sein.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.12.2010 - 4 BV 48/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 4; TV Ratio DTKS § 3 Abs. 1; TV Ratio DTKS § 3 Abs. 3; TV Ratio DTKS § 3 Abs. 5;

Gründe: