Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung eines geeigneten Raumes für die Durchführung von Betriebsversammlungen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) sind zwei Unternehmen, die einen gemeinsamen Betrieb unterhalten und zirka 390 Arbeitnehmer/innen beschäftigen. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Frühjahr 2010 für den Gemeinschaftsbetrieb gebildete 11-köpfige Betriebsrat.
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