LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2013
5 TaBV 323/12
Normen:
BetrVG § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 17/12

Raum für BetriebsversammlungenGebot der vertrauensvollen ZusammenarbeitVerfügungsrecht des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 323/12

DRsp Nr. 2014/15997

Raum für Betriebsversammlungen Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit Verfügungsrecht des Arbeitgebers

Aus der Verpflichtung, einen geeigneten Raum für Betriebsversammlungen bereit zu stellen, ergibt sich nicht, dass der Arbeitgeber sein Verfügungsrecht über die Räume des Betriebes verliert und der Betriebsrat den Raum bestimmen kann.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2012 - 4 BV 17/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 42;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung eines geeigneten Raumes für die Durchführung von Betriebsversammlungen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) sind zwei Unternehmen, die einen gemeinsamen Betrieb unterhalten und zirka 390 Arbeitnehmer/innen beschäftigen. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Frühjahr 2010 für den Gemeinschaftsbetrieb gebildete 11-köpfige Betriebsrat.