BAG - Beschluß vom 20.11.1990
1 ABR 87/89
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1, § 101, § 99 ; ArbGG (1979) § 83a Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2165
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 06.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/88
LAG Niedersachsen, vom 19.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 19/89

Rechenzentrum als Tendenzbetrieb

BAG, Beschluß vom 20.11.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 87/89

DRsp Nr. 2000/1104

Rechenzentrum als Tendenzbetrieb

»Der Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG auf Aufhebung einer ohne seine Zustimmung durchgeführten Versetzung wird nicht dadurch unbegründet, daß der Grund, auf den der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung gestützt hat, im Laufe des Aufhebungsverfahrens wegfällt. Zur unmittelbaren und überwiegenden wissenschaftlichen Bestimmung einer Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung.«

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1, § 101, § 99 ; ArbGG (1979) § 83a Abs. 3 ;

Gründe:

A. Arbeitgeber und Betriebsrat (Antragsteller) streiten über die Aufhebung der Besetzung einer Gruppenleiterstelle.

Arbeitgeber ist die Gesellschaft, deren Gesellschafter das Land Niedersachsen und die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. sind. Über den Zweck der Gesellschaft bestimmt der Gesellschaftsvertrag vom 29. April 1970 i.d.F. vom 17. Januar 1984:

"§ 3

Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, im Dienste der Wissenschaft Probleme mit Hilfe von Rechenanlagen zu lösen, wissenschaftliche Forschung im Bereich der Informatik zu betreiben und die Ausbildung von Fachkräften für Rechenanlagen zu fördern.

§ 4

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

..."