LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.08.2018
L 5 KR 155/18 NZB
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c; KHG § 17c; PrüfvV § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 172/17

Rechnungskorrektur; § 7 Abs. 5 PrüfvV

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 155/18 NZB

DRsp Nr. 2018/12570

Rechnungskorrektur; § 7 Abs. 5 PrüfvV

Rechnungskorrektur durch einen Krankenhausträger Verlangt ein Krankenhausträger nach einer Prüfung durch den MDK auf dieser Grundlage eine höhere Vergütung von der Krankenkasse, steht diesem Begehren § 7 Abs. 5 PrüfvV in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (aF) nicht entgegen. Verlangt ein Krankenhausträger nach einer Prüfung durch den MDK auf dieser Grundlage eine höhere Vergütung von der Krankenkasse, steht diesem Begehren § 7 Abs. 5 PrüfvV in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (aF) nicht entgegen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.04.2018 - S 3 KR 172/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

3.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 681,09 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c; KHG § 17c; PrüfvV § 7 Abs. 5;

Gründe

I.

Umstritten ist ein Anspruch auf weitere Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 681,09 €.