Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm schulische und berufliche Förderung gemäß §
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