OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2021
10 A 10339/21.OVG
Normen:
SVG § 5 Abs. 4 Nr. 5;
Fundstellen:
D_V 2022, 135
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 285/20 KO

Rechnungsmaßstab für Dauer der Berufsförderung von Soldaten auf Zeit bei Wiedereinstellern

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 10 A 10339/21.OVG

DRsp Nr. 2021/15292

Rechnungsmaßstab für Dauer der Berufsförderung von Soldaten auf Zeit bei "Wiedereinstellern"

Die Dauer der Berufsförderung von Soldaten auf Zeit richtet sich auch bei "Wiedereinstellern" nach der im Soldatenversorgungsgesetz legaldefinierten Wehrdienstzeit, worunter auch frühere Zeiten als Reservedienstleistender fallen; dem Begriff der Gesamtdienstzeit kommt insoweit keine abweichende Bedeutung zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SVG § 5 Abs. 4 Nr. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm schulische und berufliche Förderung gemäß § 5 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - für den Zeitraum von 36 Monaten anstatt der bewilligten 18 Monate zu gewähren.