BAG - Urteil vom 14.12.2004
9 AZR 673/03
Normen:
BGB § 133 § 157 ; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle (in der Fassung vom 1. September 1998); Tarifvertrag über Sozialplan-Regelungen bei der Deutschen Welle (vom 15. Dezember 1999);
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 616
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 683/03
ArbG Köln, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6045/02

Recht der arbeitnehmerähnlichen Personen - Ausgleichszahlungen und Übergangsregelung für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle

BAG, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 673/03

DRsp Nr. 2005/5042

Recht der arbeitnehmerähnlichen Personen - Ausgleichszahlungen und Übergangsregelung für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle

Orientierungssätze: 1. Nach dem "Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle" (TV arbeitnehmerähnliche Personen) stehen nur solchen Personen mit Dauerrechtsbeziehungen Ansprüche zu, die im Kalendervorjahr die in Ziff. 3 des Tarifvertrages geregelten Voraussetzungen der sozialen Schutzbedürftigkeit erfüllt haben. Mit der Regelung der sozialen Schutzbedürftigkeit in Ziff. 3 des Tarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien eine allgemeine Bestimmung über die Anspruchsberechtigung von arbeitnehmerähnlichen Personen getroffen, die auch für tarifliche Ansprüche gelten soll, die in sog. DurchführungsTarifverträgen geregelt werden. 2. Der "Tarifvertrag über Sozialplan-Regelungen bei der Deutschen Welle" knüpft an die persönlichen Voraussetzungen des "für arbeitnehmerähnliche Personen ... geltenden" Tarifvertrages an. Daher gilt die in Ziff. 3 des TV arbeitnehmerähnliche Personen getroffene Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auch für Ansprüche aus den Sozialplänen.