LSG Hamburg - Urteil vom 13.04.2017
L 4 AS 384/16
Normen:
SGB III § 81; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 156/14

Recht der ArbeitsförderungÜbernahme von WeiterbildungskostenKosten einer selbstbeschafften LeistungErmessensentscheidung

LSG Hamburg, Urteil vom 13.04.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 384/16

DRsp Nr. 2017/8877

Recht der Arbeitsförderung Übernahme von Weiterbildungskosten Kosten einer selbstbeschafften Leistung Ermessensentscheidung

1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Leistung ist, dass ein Anspruch auf diese Leistung bestand. 2. Nur wenn ein Anspruch auf die Leistung bestand, kann bei einer Selbstbeschaffung der Kostenerstattungsanspruch an die Stelle des sog. Primäranspruchs treten.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 81; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine vom Kläger im Jahr 2013 durchgeführte Weiterbildung zur Erlangung eines Schweißerzertifikats in Höhe von insgesamt 1.073,- Euro.

Der 1955 geborene Kläger stammt aus P., wo er bis ins Jahr 1987 als Schweißer tätig war und diverse Schweißerzertifikate erwarb. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er nicht. Seit 1988 ist der Kläger als selbständiger Straßenmusiker tätig. Im Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 absolvierte er einen vom Beklagten vermittelten Integrationskurs. Er bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () vom Beklagten.