BVerwG - Urteil vom 22.04.1998
6 C 4.98
Normen:
ArbPlSchG § 1 Abs. 2 § 15 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; TVG § 12a Abs. 1 ; USG 1 Abs. 2; WG § 12 ;
Fundstellen:
AfP 1998, 534
BWV 1999, 8
DB 1998, 2276
NZA-RR 1999, 63
ZUM-RD 1998, 458
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 92.2530
VGH Bayern, vom 17.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 95.1194

Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes; Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator; Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 ArbPlSchG, Rundfunkmoderator kein -; Rundfunkmoderator als arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 12 A TVG; arbeitnehmerähnliche Person kein Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 ArbPlSchG

BVerwG, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 6 C 4.98

DRsp Nr. 1998/17142

Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes; Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator; Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 ArbPlSchG, Rundfunkmoderator kein -; Rundfunkmoderator als arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 12 A TVG; arbeitnehmerähnliche Person kein Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 ArbPlSchG

»Rundfunkmoderatoren, die als freie Mitarbeiter von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beschäftigt werden, sind, auch soweit sie als arbeitnehmerähnliche Personen behandelt werden, keine Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsplatzschutzgesetzes. Ihnen steht aus Anlaß von Wehrübungen nicht die Fortzahlung von Vergütungen durch die Rundfunkanstalt, sondern ein Anspruch auf Unterhaltssicherung gegen den Bund zu.«

Normenkette:

ArbPlSchG § 1 Abs. 2 § 15 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; TVG § 12a Abs. 1 ; USG 1 Abs. 2; WG § 12 ;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um Verdienstausfallentschädigung aus Anlaß der Wehrübung eines Reservisten.

Der Kläger ist Rundfunkmoderator der beigeladenen Rundfunkanstalt. Er leistete vom 2. bis 12. Juli 1991 eine Wehrübung ab. Bei dem beklagten Landkreis beantragte er Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).