I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um Verdienstausfallentschädigung aus Anlaß der Wehrübung eines Reservisten.
Der Kläger ist Rundfunkmoderator der beigeladenen Rundfunkanstalt. Er leistete vom 2. bis 12. Juli 1991 eine Wehrübung ab. Bei dem beklagten Landkreis beantragte er Verdienstausfallentschädigung nach dem
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