BAG - Beschluss vom 13.05.2013
7 ABR 47/11
Normen:
DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3; DrittelbG § 4 Abs. 1; DrittelbG § 5 Abs. 2 S. 1; DrittelbG § 6 S. 1; DrittelbG § 11 Abs. 1; DrittelbG § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG (1952) §§ 76 ff.; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 163/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 177/10

Recht der Unternehmensmitbestimmung) - Wahl von Aufsichtsratmitgliedern der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG; Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

BAG, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 47/11

DRsp Nr. 2013/16663

Recht der Unternehmensmitbestimmung) - Wahl von Aufsichtsratmitgliedern der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG; Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

Führen mehrere - jeweils der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelbG unterliegende - Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e), haben die mit einem Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen. Orientierungssätze: 1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG sind zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer wahlberechtigt die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Führen mehrere - jeweils der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelbG unterliegende - Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e), haben die mit einem Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen. Das ergibt eine am Normwortlaut unter Hinzuziehung der Gesetzeshistorie, an der Systematik sowie an Sinn und Zweck der Unternehmensmitbestimmung orientierte Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG.