BAG - Urteil vom 23.11.2004
9 AZR 595/03
Normen:
BGB § 313 Abs. 1 § 125 S. 1 ; HGB § 74 Abs. 1 § 74c Abs. 1 S. 3 § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 164
BAGE 112, 376
BAGReport 2005, 135
BB 2006, 1118
DB 2005, 671
MDR 2005, 694
NJW 2005, 2732
NZA 2005, 411
ZIP 2005, 823
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 863/03
ArbG Siegen, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1667/02

Recht der Wettbewerbsverbote - Fehlende Übergabe der Urkunde; Karenzentschädigung bei Arbeitsunfähigkeit; Wirksamkeit und Auslegung eines Wettbewerbsverbots

BAG, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 595/03

DRsp Nr. 2005/3228

Recht der Wettbewerbsverbote - Fehlende Übergabe der Urkunde; Karenzentschädigung bei Arbeitsunfähigkeit; Wirksamkeit und Auslegung eines Wettbewerbsverbots

»1. Unterbleibt die in § 74 Abs. 1 HGB vorgesehene Übergabe der Originalurkunde über ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, hindert dies den Arbeitnehmer nicht daran, sich auf das Wettbewerbsverbot zu berufen, soweit die dort ebenfalls vorgesehene Schriftform eingehalten ist. 2. Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 74 Abs. 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot nicht nur schriftlich abzuschließen, sondern "bedarf" auch der Übergabe der Originalurkunde an den Arbeitnehmer. Das steht dem Recht des Arbeitnehmers, sich auf das Wettbewerbsverbot zu berufen, auch dann nicht entgegen, wenn die Übergabe unterblieben ist. Die Bestimmung enthält keine Formvorschrift (§ 125 Satz 1 BGB), sondern lediglich eine Dokumentationsregelung. Auch ihr Zweck gebietet keine andere Auslegung.