BAG - Beschluss vom 20.04.2010
1 ABR 85/08
Normen:
BetrVG § 82 Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 270
AuR 2010, 393
BAGE 134, 56
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 16/08
ArbG Siegburg, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/08

Recht des Arbeitnehmers zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Gespräch über den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung [Berechnung des Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG]

BAG, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 85/08

DRsp Nr. 2010/13179

Recht des Arbeitnehmers zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Gespräch über den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung [Berechnung des Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG]

Ein Arbeitnehmer ist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, zu einem vom Arbeitgeber initiierten Gespräch über den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, wenn diese Grundlage der Entgeltfindung ist. In diesem Fall betrifft der Gesprächsgegenstand die Berechnung des Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG. Orientierungssätze: 1. Aus dem BetrVG folgt kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch. 2. Der Arbeitgeber ist nach § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer die für seinen Vergütungsanspruch maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu erläutern. Zu diesen gehört auch der Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen, wenn sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer tätigkeitsbezogenen Vergütungsordnung bestimmt.