OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2021
20 A 1710/17.PVL
Normen:
LPVG NRW § 66 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 1091/15

Recht eines Teilpersonalrats auf Anrufung einer Einigungsstelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2021 - Aktenzeichen 20 A 1710/17.PVL

DRsp Nr. 2022/3235

Recht eines Teilpersonalrats auf Anrufung einer Einigungsstelle

Einem Teilpersonalrat steht nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW bei einer von ihm beantragten Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, ein eigenständiges Recht zu, die - auf der Ebene der Teildienststelle zu bildende - Einigungsstelle anzurufen. Die Teilpersonalräte und der Gesamtpersonalrat bei den Landschaftsverbänden stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller als Teilpersonalrat berechtigt ist, die Einigungsstelle bei von ihm beantragten Maßnahmen nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW anzurufen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 66 Abs. 7 S. 1;

Gründe

I.

Am 10 September 2011 schlossen der Beteiligte zu 1. (Gesamtdienststelle) und der Beteiligte zu 3. (Gesamtpersonalrat) eine Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines elektronischen Dienstplanprogramms mit integrierter Zeiterfassung (X/TIME) in den Einrichtungen des M. -Psychiatrieverbundes Westfalen und in den M. -Maßregelvollzugskliniken.