LAG Hamburg - Urteil vom 23.01.2008
5 Sa 47/07
Normen:
BetrAVG § 1 b Abs. 2 § 2 Abs. 2 Satz 5 ; InsO § 313 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1335
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 388/06

Rechte aus Direktversicherung bei Insolvenz des Arbeitnehmers

LAG Hamburg, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 47/07

DRsp Nr. 2008/14302

Rechte aus Direktversicherung bei Insolvenz des Arbeitnehmers

»1. Die Geltendmachung des Rückkaufwertes durch den Arbeitnehmer nach Kündigung einer Direktversicherung wird von § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG nur bei beendetem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.2. Jedenfalls innerhalb der Kündigungsfrist können die Parteien eines Versicherungsvertrages vereinbaren, dass die Kündigung keine Rechtswirkung entfaltet. Dann fällt im Insolvenzverfahren des Arbeitnehmers der Rückkaufwert nicht in die Masse.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 b Abs. 2 § 2 Abs. 2 Satz 5 ; InsO § 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechte aus einem von der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages.

Am 16. Dezember 2003 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitnehmers der Beklagten W.O. (im Folgenden: Schuldner) eröffnet und den Kläger zum Treuhänder bestellt.