LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.10.2015
10 TaBV 3/15
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/14

Rechte des Betriebsrats bei Übertragung eines neuen Aufgabenbereichs an einen leitenden Angestellten mit Verlust des Status

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 10 TaBV 3/15

DRsp Nr. 2016/5571

Rechte des Betriebsrats bei Übertragung eines neuen Aufgabenbereichs an einen leitenden Angestellten mit Verlust des Status

Wird einem leitenden Angestellten ein neuer Aufgabenbereich übertragen, der dazu führt, dass dieser den Status als leitender Angestellter verliert, hat der Betriebsrat im Hinblick auf die Zuweisung der neuen Tätigkeit nur ein Informationsrecht nach § 105 BetrVG, nicht jedoch ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG. Der Arbeitgeber hat jedoch bei der Bewertung der neuen Tätigkeit die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in eine bestehende Vergütungsordnung einzuholen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14.04.2015, Az. 2 BV 5/14 teilweise abgeändert.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, das Zustimmungsersetzungsverfahren zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters S. einzuleiten.

2.

Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Arbeitnehmers S. beim Antragsteller.

1. 2. 1. 2. 3.