LAG Köln - Beschluss vom 24.08.2018
9 TaBV 7/18
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 659
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/17

Rechte des Betriebsrats hinsichtlich der Untersagung eines gewerkschaftlichen Informationsstandes im Betrieb

LAG Köln, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 7/18

DRsp Nr. 2018/15695

Rechte des Betriebsrats hinsichtlich der Untersagung eines gewerkschaftlichen Informationsstandes im Betrieb

Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial zu verteilen. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat insoweit nicht zu.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.12.2017– 1 BV 17/17 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Am 12.05.2017, dem „Internationalen Tag der Pflege“, bauten vier Arbeitnehmer, die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind, außerhalb ihrer Arbeitszeit vor der Krankenhauskapelle einen Informationsstand auf, an dem sie einen Aufruf zu einer Demonstration verteilten und Unterschriften für den NRW-Appell für mehr Krankenhauspersonal der Gewerkschaft sammelten. Die Pflegedienstleiterin untersagte diese Aktion.