OLG Dresden - Beschluss vom 21.02.2023
4 U 1919/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; RL EG/2007/46;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 374/22

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Mercedes mit einem Motor vom Typ OM 651Anforderungen an die Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens des HerstellersSchadensersatzhaftung des Herstellers wegen Verletzung eines Schutzgesetzes

OLG Dresden, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 4 U 1919/22

DRsp Nr. 2023/3680

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Mercedes mit einem Motor vom Typ OM 651 Anforderungen an die Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens des Herstellers Schadensersatzhaftung des Herstellers wegen Verletzung eines Schutzgesetzes

1. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die EG-Typgenehmigung eines Dieselfahrzeugs durch eine Täuschung erschlichen wurde und daher eine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers vorliegt, folgen nicht aus: - der bloßen Programmierung eines "Thermofensters" oder einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ohne Hinzutreten weiterer Umstände; - zu anderen Motortypen des Herstellers veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen sowie Rückrufen durch das KBA; - der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs lediglich von einer "freiwilligen Servicemaßnahme"; - dem Umstand, dass das Abgasregelsystem des Motors über unterschiedliche effektive Betriebsmodi verfügt. 2. Die Normen der EG-RL 2007/46 und 715/2007 sowie die Vorschriften der EG/FGV bezwecken nicht den Schutz der wirtschaftlichen Selbstbestimmung des Käufers, sondern lediglich den Schutz gegen eine Nutzungsuntersagung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.