OLG Hamm - Urteil vom 29.03.2023
11 U 156/22
Normen:
VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 136/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von SchadensersatzansprüchenBegründetheit eines Anspruchs gemäß § 852 S. 1 BGB gegen den Motorenhersteller

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 11 U 156/22

DRsp Nr. 2023/11547

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen Begründetheit eines Anspruchs gemäß § 852 S. 1 BGB gegen den Motorenhersteller

Zur Frage der Verjährung des Schadensersatzanspruches aus § 826 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FVO - Fristbeginn, Zumutbarkeit der Klageerhebung, Treu und Glauben - und zur Darlegung eines Schadens aus der Installation eines Softwareupdates.

1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bzw. den Motorenhersteller begann mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen. 2. Das Aufspielen eines Software-Updates führt weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen Umständen zur Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede. 3. Beim Erwerb eines von einer VW-Tochtergesellschaft hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Motor ausgestattet ist - versehen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung - , scheidet ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 S. 1 BGB gegen die Volkswagen AG als Motorenherstellers regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat.

Tenor