LAG Hamm - Urteil vom 16.12.2014
12 Sa 1020/14
Normen:
Art. 9 Abs. 3 GG;
Fundstellen:
AUR 2015, 419
NZA-RR 2015, 249
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 810/13

Rechte einer Gewerkschaft hinsichtlich der Mitgliederwerbung

LAG Hamm, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 1020/14

DRsp Nr. 2015/5009

Rechte einer Gewerkschaft hinsichtlich der Mitgliederwerbung

Gewerkschaften haben nach Art. 9 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Zugang zum Betrieb zu Zwecken der Mitgliederwerbung. Entgegenstehende Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1, 13 und 14 Abs.1 GG sind im Wege praktischer Konkordanz im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen (im Anschluss an BAG Urteil vom 28.02.2010 1 AZR 460/04). Ist im Betrieb das Tragen von Sicherheitsschuhen vorgeschrieben und wird dies von der Gewerkschaft bei der Antragsstellung nicht berücksichtigt, ist eine einschränkende Verurteilung zulässig, weil es sich nicht um ein Aliud, sondern um ein Minus zur Antragstellung handelt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.05.2014 - 3 Ca 810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. 9 Abs. 3 GG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das betriebliche Zutrittsrecht der klagenden Gewerkschaft zum Zwecke der Mitgliederwerbung.

Die Beklagte stellt in ihrem Betrieb mit mehr als 200 Beschäftigten Bauelemente her. Klägerin ist die IG Metall, die im Betrieb durch Arbeitnehmer vertreten ist.

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