LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.08.2021
1 Sa 70 öD/21
Normen:
BGB § 623; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; ZPO § 398 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; TV-L § 34 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1135/19

Rechtfertigung einer verhaltensbedingten KündigungEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der KündigungUmfassende Interessenabwägung als Prüfungsmaßstab bei einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 70 öD/21

DRsp Nr. 2021/18651

Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung Umfassende Interessenabwägung als Prüfungsmaßstab bei einer verhaltensbedingten Kündigung

1. Wiederholte Verspätungen des Arbeitnehmers bei der Arbeitsaufnahme können die ordentliche fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. 2. Auch wenn in aller Regel eine einschlägige Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich ist, kann diese entbehrlich sein, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber unzumutbar ist. 3. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn neben dem ausreichenden Kündigungsgrund eine umfassende Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses höher zu bewerten ist als das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. In diese Interessenabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.01.2021 - 1 Ca 1135/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.