LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2016
11 Sa 72/15
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4; TVG § 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 214/15

Rechtliche Einordnung der Vereinbarung der Geltung eines genau bezeichneten Anerkennungstarifvertrages

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 72/15

DRsp Nr. 2017/7327

Rechtliche Einordnung der Vereinbarung der Geltung eines genau bezeichneten Anerkennungstarifvertrages

1. Vereinbaren nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien die Geltung eines genau bezeichneten Anerkennungstarifvertrages, liegt eine statische Verweisung vor. Für die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bleibt kein Raum. 2. Verweist der so bezeichnete Anerkennungstarifvertrag dynamisch auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge der Branche, ergibt sich aus § 305c Abs. 2 BGB nicht, dass die Dynamik der in Bezug genommenen Flächentarifverträge bei Beendigung des Anerkennungstarifvertrages weiter gilt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2015 - 5 Ca 214/15 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4; TVG § 1; TVG § 4 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge der chemischen Industrie.

1. 2.