LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.2018
10 Sa 995/17
Normen:
AÜG § 8 Abs. 1; AÜG § 8 Abs. Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3581/15

Rechtliche Einordnung der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. und der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen TarifverträgeVoraussetzungen der arbeitsvertraglichen BezugnahmeRechtsfolgen einer nicht den Transparenzanforderungen genügenden Kollisionsregel in einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 995/17

DRsp Nr. 2019/5424

Rechtliche Einordnung der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. und der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge Voraussetzungen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme Rechtsfolgen einer nicht den Transparenzanforderungen genügenden Kollisionsregel in einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

1. Die zwischen dem Bundesarbeitgeberband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge stellen jeweils sog. Einheitstarifverträge und keine sog. mehrgliedrigen Tarifverträge dar.2. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf dieses Tarifwerk setzt deshalb nicht voraus, dass die Bezugnahmeklausel eine transparente Kollisionsregel enthält. 3. Enthält die Bezugnahmeklausel gleichwohl eine Kollisionsregel und genügt diese nicht den Transparenzanforderungen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Bezugnahme zur Folge, sofern die Kollisionsregel nach AGB-rechtlichen Grundsätzen (sog. Blue-Pencil-Test) gestrichen werden kann.

Tenor

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.11.2017 - 5 Ca 3581/15 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. II. III. IV.