BAG - Urteil vom 21.07.2015
9 AZR 484/14
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; SGB V § 275 Abs. 5 S. 1; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 15. Oktober 1991 (MDK-T) § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 367
NZA-RR 2016, 344
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1221/13
ArbG Münster, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1946/12

Rechtliche Einordnung eines Rahmenhonorarvertrages zwischen einem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gegründeten medizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienst und einem Arzt

BAG, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 484/14

DRsp Nr. 2015/19331

Rechtliche Einordnung eines Rahmenhonorarvertrages zwischen einem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gegründeten medizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienst und einem Arzt

Ein Rahmenvertrag zwischen einem Arzt und einem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gegründeten medizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienst, wonach der Arzt im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit zur Durchführung allgemein ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit von Antragstellern herangezogen wird, ist nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen, wenn der Arzt frei von Weisungen tätig wird und in der Gestaltung seiner Arbeitszeit und auch von Urlaubszeiten frei ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Mai 2014 - 16 Sa 1221/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; SGB V § 275 Abs. 5 S. 1; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 15. Oktober 1991 (MDK-T) § 38 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.