BSG - Beschluß vom 18.06.2003
B 13 RJ 223/02 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 103 § 128 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 3 § 202 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 10 RJ 265/00 - 20.08.2002,
SG Braunschweig, vom 19.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 437/98

Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren, Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluß vom 18.06.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 223/02 B

DRsp Nr. 2003/12826

Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren, Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten

1. Bei einer vorhersehbar urlaubsbedingten Abwesenheit eines Prozessbevollmächtigten sind erhebliche Gründe für eine Terminsänderung grundsätzlich nicht gegeben. 2. In Fällen, in denen der Prozessbevollmächtigte unvermeidbar verhindert war, einen Verhandlungstermin wahrzunehmen, ist für das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entscheidend darauf abzustellen, ob beim Eintritt des Verhinderungsgrundes genügend Zeit verblieb, einen anderen Rechtsanwalt zu finden. 3. Das Tatsachengericht darf bei einem unentschuldigten Ausbleiben eines rechtskundig vertretenen Beteiligten in der abschließenden mündlichen Verhandlung grundsätzlich davon ausgehen, dass ein zuvor angekündigter Beweisantrag als nicht mehr aufrechterhalten betrachtet werden kann. Das gilt nicht, wenn der Beteiligte unmittelbar vor dem Termin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass im Falle seines Ausbleibens über den schriftsätzlich gestellten Beweisantrag entschieden werden soll. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 103 § 128 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 3 § 202 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: