LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2013
3 Sa 271/13
Normen:
AGG § 10 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 3 Abs. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserlautern, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 64/13

Rechtmäßige Altersbenachteiligung durch abgestufte Sozialplanregelung für rentennahen Beschäftigte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 271/13

DRsp Nr. 2014/2486

Rechtmäßige Altersbenachteiligung durch abgestufte Sozialplanregelung für rentennahen Beschäftigte

1. Die unterschiedliche Berechnung einer Sozialplanabfindung für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist rechtswirksam; die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe entspricht der Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG. 2. Sozialpläne unterliegen (wie andere Betriebsvereinbarungen) der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht und insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind. 3. Gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt; § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Beschäftigte auf Grund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden.