LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2017
L 5 KR 334/15 KL
Normen:
SGB X § 31; SGB IV § 35a Abs. 6; SGB IV § 88 Abs. 2; SGB IV § 90 Abs. 1; SGB V § 4 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Genehmigung einer Vergütungserhöhung zugunsten des Vorstandsvorsitzenden einer Krankenkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die AufsichtsbehördeZulässigkeit von Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Selbstverwaltungsorgane

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 334/15 KL

DRsp Nr. 2017/11692

Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Genehmigung einer Vergütungserhöhung zugunsten des Vorstandsvorsitzenden einer Krankenkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Aufsichtsbehörde Zulässigkeit von Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Selbstverwaltungsorgane

1. In den Bereichen, in denen das Verwaltungshandeln durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit", "Zweckmäßigkeit" oder "Angemessenheit" bestimmt wird, ergeben sich Freiräume, die es den Selbstverwaltungsorganen erlauben, innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen die ihnen sinnvoll und zweckmäßig erscheinenden Regelungen zu treffen. 2. Der Charakter einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung als Akt staatlicher Mitwirkung an der autonomen Rechtsetzung des Sozialversicherungsträgers gibt der Aufsichtsbehörde grundsätzlich das Recht, eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen anzustellen und hierzu Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln, mit denen unbestimmte Rechtsbegriffe in einer bestimmten Weise konkretisiert werden. 3. Die Tauglichkeit dieser Maßstäbe und ihre Einhaltung im konkreten Einzelfall werden von den Gerichten überprüft.