LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2017
L 19 R 287/14
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB I § 48; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 183; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1046/11

Rechtmäßigkeit der Abzweigung aus einer Altersrente bei Verletzung von UnterhaltspflichtenAnwendbarkeit der Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des SelbstbehaltsKeine Kostenfreiheit des die Abzweigung Begehrenden im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen L 19 R 287/14

DRsp Nr. 2018/91

Rechtmäßigkeit der Abzweigung aus einer Altersrente bei Verletzung von Unterhaltspflichten Anwendbarkeit der Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Selbstbehalts Keine Kostenfreiheit des die Abzweigung Begehrenden im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zur Bestimmung der Beträge, die dem im Wege der Abzweigung in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten zur Deckung seines angemessenen Unterhalts zu belassen sind, kann der Leistungsträger die Werte und Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen. Denn die Düsseldorfer Tabelle wird - jedenfalls für die Praxis in den alten Bundesländern - als allgemein geeigneter Maßstab für die pauschalierende Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten akzeptiert; eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalls würde dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen. 2. Derjenige, der die Abzweigung begehrt, gehört nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG.

1. Eine Abzweigung setzt das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung und deren Verletzung voraus. 2. Soweit es an einem Unterhaltstitel fehlt, hat der Leistungsträger nach den Maßstäben des Zivilrechts die Unterhaltsverpflichtung zu prüfen. 3. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch die Unterhaltsfähigkeit.