BSG - Urteil vom 28.08.2007
B 7/7a AL 16/06 R
Normen:
GG Art. 13 ; MRK Art. 8 Abs. 2 ; SGB III § 304 Abs. 1 Nr. 2 § 305 Abs. 1 ; SGB X § 39 Abs. 2 ; SGG § 103 § 131 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 272
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 128/04
SG Nürnberg, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 293/03

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung, berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Außenprüfungsverfügung

BSG, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen B 7/7a AL 16/06 R

DRsp Nr. 2008/352

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung, berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Außenprüfungsverfügung

Die Durchführung einer unangekündigten Außenprüfung bei Mitarbeitern einer GmbH oder dritten Personen erregt Aufsehen und berührt damit das Geschäftsinteresse. Dieser Umstand begründet ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Außenprüfungsverfügung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 13 ; MRK Art. 8 Abs. 2 ; SGB III § 304 Abs. 1 Nr. 2 § 305 Abs. 1 ; SGB X § 39 Abs. 2 ; SGG § 103 § 131 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer am 2. Oktober 2002 durchgeführten Außenprüfung der Beklagten bei der Klägerin.