LSG Thüringen - Beschluss vom 17.01.2017
L 5 SB 1136/15 B
Normen:
SGB X § 20; SGB X § 21; SGG § 192 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 3549/13

Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde bei pflichtwidrigem Unterlassen von erkennbaren und notwendigen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen L 5 SB 1136/15 B

DRsp Nr. 2017/2211

Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde bei pflichtwidrigem Unterlassen von erkennbaren und notwendigen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren

Wenn die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren pflichtwidrig unterlässt, kann sie im Rahmen von § 192 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz gegen das vom Gericht zur Nachholung gewählte Mittel nicht einwenden, sie hätte einen kostengünstigeren Weg zur Sachverhaltsaufklärung gewählt. Sie muss auch dann für die Kosten eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens aufkommen, wenn sie ihrer Amtsermittlungspflicht durch Einholung von qualifizierten Befundberichten genügt hätte.

1. § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG setzt "im Verwaltungsverfahren" unterlassene "erkennbare und notwendige Ermittlungen" voraus; zeitlich kommt es danach auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d.h. den Erlass des Widerspruchsbescheids an. 2. Liegen diese Voraussetzungen vor, erfolgt die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten nach billigem Ermessen; sowohl die Prüfung der Voraussetzungen als auch die Ermessensausübung haben streng bezogen auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die jeweilige konkrete Ermittlungsmaßnahme, zu erfolgen.