LSG Bayern - Urteil vom 30.05.2017
L 20 KR 545/16
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2; SGB V § 51 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 104/15

Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an ein ärztliches Gutachten und an die Nachholung einer fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens

LSG Bayern, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen L 20 KR 545/16

DRsp Nr. 2017/8796

Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an ein ärztliches Gutachten und an die Nachholung einer fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens

1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Sinn des § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V. 2. Zur Heilung einer fehlenden Anhörung im gerichtlichen Verfahren.

1. Tatbestandsvoraussetzung von § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Dies ist der Fall, wenn entweder der gesundheitliche Zustand des Versicherten so schlecht ist, dass mit einer dauerhaften Minderung oder dem Verlust seiner Erwerbsfähigkeit gerechnet werden muss, oder eine solche Minderung bereits eingetreten ist.