LSG Hessen - Urteil vom 16.12.2016
L 7 AL 59/15
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 3; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 399
NZS
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AL 91/13

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung und Erstattung von ArbeitslosengeldAnnahme grober Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung bei gleichzeitiger VollzeitbeschäftigungVertrauensschutz nur bei Leistungen aufgrund desselben Versicherungsfalls

LSG Hessen, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AL 59/15

DRsp Nr. 2017/922

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld Annahme grober Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung bei gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung Vertrauensschutz nur bei Leistungen aufgrund desselben Versicherungsfalls

1. Die Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung bei gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung beruht in der Regel auch dann auf grober Fahrlässigkeit nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X, wenn der Arbeitslose den Empfang des "Merkblattes für Arbeitslose" durch Unterschrift bestätigt, ohne den Erhalt desselben zu überprüfen und sich dieses ggf. nachreichen zu lassen oder im Internet abzurufen. 2. Die Vertrauensschutzwirkung eines Bewilligungsbescheides kann sich nur auf Leistungen erstrecken, denen derselbe Versicherungsfall zugrunde liegt, auch wenn sich der Bewilligungszeitraum aufgrund eines neuen Versicherungsfalls mit dem Bewilligungszeitraum aufgrund des vorausgegangenen Versicherungsfalls überschneidet.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Mai 2015 aufgehoben, soweit es den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 aufgehoben hat.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

III.