LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2017
L 7 AS 2163/15
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 237/13

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Umschulungsmaßnahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2163/15

DRsp Nr. 2018/10160

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Umschulungsmaßnahme

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.10.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Umschulungsmaßnahme zum Verwaltungsfachangestellten, die der Kläger im Zeitraum vom 09.01.2012 bis 08.01.2014 bei dem Berufsförderungswerk P (Bfw) absolvieren sollte.

Der Kläger ist am 00.00.1961 geboren und bezieht seit dem Jahr 2010 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Auf den Antrag des Klägers vom 24.11.2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2012 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 97 ff. SGB III i.V.m. §§ 33 und 44 ff. SGB IX in Form einer Umschulung zum Verwaltungsfachangestellten bei dem Bfw für den Zeitraum vom 09.01.2012 bis 08.01.2014, bestehend aus zwei Schulungsteilen mit je neun Monaten Dauer und einem sechsmonatigen Praktikum.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.