Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Bundessozialgericht zum Aktenzeichen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit wird von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, des ehemaligen Klägers J______ H______, geführt. Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft des damaligen Klägers bei der Beklagten und deren Festsetzung der Beitragsumlage für das Jahr 2009. Klägerseits wird geltend gemacht, es stünden auch die Beitragsbescheide für die Jahre 2010 und 2011 im Streit.
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