LSG Hessen - Urteil vom 17.11.2022
L 1 KR 378/21
Normen:
KVLG (1989) § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 200/17

Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in der Krankenversicherung der LandwirteAnforderungen an die Bestimmung der Beitragsklassen nach einem angemessenen Maßstab

LSG Hessen, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 378/21

DRsp Nr. 2023/3444

Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in der Krankenversicherung der Landwirte Anforderungen an die Bestimmung der Beitragsklassen nach einem angemessenen Maßstab

Zum "anderer angemessener Maßstab" im Sinne § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG (1989) und der Einordnung von Körnerfenchel bei der Beitragsberechnung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Juli 2021 dahingehend aufgehoben, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 zur Neuberechnung für das Jahr 2016 verpflichtet wird. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KVLG (1989) § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) um die Höhe der Beiträge des Klägers zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse im Jahr 2016, insbesondere darum, mit welchem Faktor Anbauflächen mit Körnerfenchel bei der Berechnung des korrigierten Flächenwerts zu berücksichtigen sind.