Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 5 und 6 DSGVO als Schutzgesetze nach Art. 823 Abs. 2 BGBErforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 DSGVOSpannungsverhältnis zwischen der Erhebung und Verarbeitung von Daten mit Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVOAnspruch auf Unterlassung der Übermittlung personenbezogener Daten an Alleingesellschafterin einer KlinikSchadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei rechtswidriger DatenübermittlungGesamtschuldnerische Haftung bei Art. 82 Abs. 1 DSGVO
LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 1185/20
DRsp Nr. 2022/2929
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 5 und 6DSGVO als Schutzgesetze nach Art. 823 Abs. 2BGBErforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6DSGVOSpannungsverhältnis zwischen der Erhebung und Verarbeitung von Daten mit Informationspflichten nach Art. 13 und 14DSGVOAnspruch auf Unterlassung der Übermittlung personenbezogener Daten an Alleingesellschafterin einer KlinikSchadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1DSGVO bei rechtswidriger DatenübermittlungGesamtschuldnerische Haftung bei Art. 82 Abs. 1DSGVO
1. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 DSGVO („Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) und Art. 6 Abs. 1DSGVO sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.2. Eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist nur erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen.3. Im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist neben der berechtigten Erwartungshaltung der betroffenen Person maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichten nach der DSGVO gegenüber der betroffenen Person nachgekommen ist und dieser die Möglichkeit gegeben hat, ihre nach der DSGVO bestehenden Rechte wahrzunehmen.
Tenor
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