LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2015
L 12 KA 52/15
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB V § 99 Abs. 6 S. 1; SGB X § 41 Abs. 2; Ärzte-ZV § 27;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 1823/14

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 52/15

DRsp Nr. 2016/2367

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

1. Bei der Entscheidung über die Zulassungsentziehung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die sich ausnahmslos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung beurteilt. 2. Ein Nachschieben von Gründen ist nach § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz möglich, wenn wie bei der Zulassungsentziehung eine gebundene Entscheidung vorliegt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB V § 99 Abs. 6 S. 1; SGB X § 41 Abs. 2; Ärzte-ZV § 27;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Bescheid vom 04.03.2013, mit dem dem Kläger die Zulassung wegen Nichtausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen wurde, rechtmäßig ist.

Der Kläger ist als Facharzt für Chirurgie seit 24.06.2006 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und seit 01.10.2006 niedergelassen. Sein Vertragsarztsitz befindet sich in A-Stadt.