Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 29.11.2022 im Verfahren L 11 BA 1608/20 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten.
Im Verfahren L 11 BA 1608/20 ging es um die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen. Mit Urteil vom 29.11.2022 wies der 11. Senat die Berufung des erstinstanzlich unterlegenen Klägers zurück, legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf und setzte den Streitwert auf 108.942,07 € fest unter Verweis auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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