LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2016
L 4 P 2987/14
Normen:
SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 92c;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 4152/12

Rechtmäßigkeit der Erstattung von Fördermitteln über die Förderung eines Pflegestützpunktes nach Maßgabe der Vorgaben des SGB XIAnforderungen an die alsbaldige Verwendung der Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen L 4 P 2987/14

DRsp Nr. 2017/61

Rechtmäßigkeit der Erstattung von Fördermitteln über die Förderung eines Pflegestützpunktes nach Maßgabe der Vorgaben des SGB XI Anforderungen an die alsbaldige Verwendung der Leistungen

Zum (hier ermessensfehlerhaften) Widerruf von bewilligten Leistungen über die Förderung eines Pflegestützpunktes.

Eine Leistung wird unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht alsbald für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X verwendet, wenn sie nicht kurz nach oder nicht sogleich nach Auszahlung bzw. Verschaffung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Anders als "unverzüglich" im Sinne des § 121 BGB enthält "alsbald" kein Verschuldenselement. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Nicht alsbald nach Auszahlung bzw. Verschaffung verwendet wird eine Geld- bzw. Sachleistung jedenfalls dann, wenn sie erst nach Ablauf der im begünstigenden Bescheid festgelegten Frist verwendet wird.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf € 30.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; § 92c;