LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.06.2017
L 9 SO 31/15 KL
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 76 Abs. 2; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 80; SGB IX § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 -2;

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vergütung für die Trägerin einer Werkstatt für behinderte MenschenKeine Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge für Beschäftigte

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 31/15 KL

DRsp Nr. 2017/11152

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vergütung für die Trägerin einer Werkstatt für behinderte Menschen Keine Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge für Beschäftigte

Unfallversicherungsbeiträge für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen sind als unternehmensübliche Kosten nicht nach § 41 Abs. 3 S. 3 SGB IX vom Sozialhilfeträger zu erstatten.

1. Der Senat ist der Auffassung, dass die für die in der Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten behinderten Menschen zu entrichtenden Unfallversicherungsbeiträge grundsätzlich der Nr. 2 des § 41 Abs. 3 Satz 3 SGB IX zuzuordnen sind und dabei nicht über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen und somit nicht von einer Erstattungspflicht nach § 41 Abs. 3 SGB IX erfasst sind. 2. Die Fallgruppen im § 41 Abs. 3 Satz 3 SGB IX sind zu unterscheiden in Kosten für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt und in Kosten, die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt im Zusammenhang stehen.