OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.11.2021
12 A 556/19
Normen:
SGB II § 46 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1893/15

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nachteilsausgleichs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 12 A 556/19

DRsp Nr. 2022/545

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nachteilsausgleichs

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 46 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nachteilsausgleichs für den Kläger anlässlich des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die hier streitgegenständliche Festsetzung wurde aufgrund des folgenden Sachverhaltes notwendig: