LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.11.2023
L 7 SB 17/23 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1; SGG § 197a; ZPO § 189; ZPO § 380 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 1; GKG § 63;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SB 194/18

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen VerfahrenUnwirksamkeit der Ersatzzustellung einer Ladung an eine angestellte Ärztin in der ArztpraxisKeine Streitwertfestsetzung in Beschwerdeverfahren gegen eine Ordnungsmittelfestsetzung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen L 7 SB 17/23 B

DRsp Nr. 2023/16979

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren Unwirksamkeit der Ersatzzustellung einer Ladung an eine angestellte Ärztin in der Arztpraxis Keine Streitwertfestsetzung in Beschwerdeverfahren gegen eine Ordnungsmittelfestsetzung

Eine Ersatzzustellung einer Ladung kann zwar in einem Geschäftsraum (Arztpraxis) des Zustellungsadressaten erfolgen. Für eine angestellte Fachärztin ist ein solcher Geschäftsraum aber nicht Ort einer Ersatzzustellung. Eine Zeugin gehört nicht zum begünstigten Personenkreis des § 183 SGG. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht nicht, da im Beschwerdeverfahren gegen eine Ordnungsmittelfestsetzung Nr. 7504 KV GKG gilt. Im Obsiegensfall fällt keine Gebühr an.

Tenor

Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Februar 2023 wird aufgehoben.

Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1; SGG § 197a; ZPO § 189; ZPO § 380 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 1; GKG § 63;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin, eine im MVZ B. angestellte Ärztin, begehrt die Aufhebung eines verhängten Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens als Zeugin zum Termin.