LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.01.2017
L 15 P 47/16 B ER
Normen:
SGB XI § 74 Abs. 2 S. 1 bis S. 3; SGB XI § 74 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 6
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 P 68/16

Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung eines Versorgungsvertrages in der sozialen Pflegeversicherung bei vorsätzlichem Abrechnungsbetrug

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen L 15 P 47/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1668

Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung eines Versorgungsvertrages in der sozialen Pflegeversicherung bei vorsätzlichem Abrechnungsbetrug

Die Gröblichkeit der Pflichtverletzung und die Verhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung steht bei einem vorsätzlichen Abrechnungsbetrug außer Frage. Das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben eines Leistungserbringers ist ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegeleistungen. Unkorrekte Abrechnungen über einen längeren Zeitraum erschüttern dieses Vertrauen grundlegend und rechtfertigen schon deshalb die fristlose Kündigung des Versorgungsvertrages. »Zur fristlosen Kündigung eines Versorgungsvertrages wegen erheblicher Pflichtverletzungen (fehlerhafte Abrechnung von Leistungen).«

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 879.100,38 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 74 Abs. 2 S. 1 bis S. 3; SGB XI § 74 Abs. 3 S. 1;

Gründe: