OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2007
27 U 157/07
Normen:
SGB IV § 35a Abs. 6 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 290/07

Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Offenbarungspflicht von Vorstandsgehältern gesetzlicher Krankenkassen

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 27 U 157/07

DRsp Nr. 2008/3683

Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Offenbarungspflicht von Vorstandsgehältern gesetzlicher Krankenkassen

Vorstandsmitglieder gesetzlicher Krankenkassen werden durch die gesetzliche Offenbarungspflicht ihrer Vergütungen nach § 35 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Normenkette:

SGB IV § 35a Abs. 6 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zwar ist vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen - seine gegenteilige Auffassung aus dem Hinweisbeschluss vom 25.10.2007 hält der Senat nach dem daraufhin erfolgten ergänzenden Vorbringen der Parteien nicht aufrecht -, es fehlt jedoch an einem Verfügungsanspruch.

Die Verfügungskläger können die begehrte Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Vorstandsvergütungen nicht verlangen, weil der darin liegende Eingriff in ihre Grundrechte durch § 35 a Abs. 6 Satz 2 SGB VI gedeckt ist. Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger ist diese Vorschrift nicht verfassungswidrig.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R -) und der Vorinstanz an und sieht sich darüber hinaus lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst: