(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zwar ist vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen - seine gegenteilige Auffassung aus dem Hinweisbeschluss vom 25.10.2007 hält der Senat nach dem daraufhin erfolgten ergänzenden Vorbringen der Parteien nicht aufrecht -, es fehlt jedoch an einem Verfügungsanspruch.
Die Verfügungskläger können die begehrte Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Vorstandsvergütungen nicht verlangen, weil der darin liegende Eingriff in ihre Grundrechte durch §
Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R -) und der Vorinstanz an und sieht sich darüber hinaus lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst:
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