LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2017
L 11 KA 25/17 B ER
Normen:
SGB V § 87b Abs. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 250/15

Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Fallwertes der Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBMEinstweiliger RechtsschutzNovellierung der AHPÄnderung der RechtsauffassungKeine Änderung der rechtlichen Verhältnisse

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 25/17 B ER

DRsp Nr. 2018/6344

Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Fallwertes der Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM Einstweiliger Rechtsschutz Novellierung der AHP Änderung der Rechtsauffassung Keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse

1. Zwar mag eine Novellierung der AHP ganz oder in einzelnen Positionen eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X darstellen. 2. Ersichtlich keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist es hingegen, wenn die zuständige Behörde ihre Rechtsauffassung ändert und nunmehr einzelne Positionen dieses unveränderten Bewertungsgerüstes anders versteht (auslegt). 3. Geänderte Rechtsauffassungen sind dem Tatbestandsmerkmal "Änderung der rechtlichen Verhältnisse" nicht unterzuordnen.

Tenor